Widerrufsrecht bei Konferenz-Tickets: Was Veranstalter jetzt wissen müssen

Die EU verschärft die Anforderungen ans gesetzliche Widerrufsrecht: Künftig müssen Verbraucher einen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Ein Klick zum Kauf – ein Klick zum Widerruf. Das klingt nach erheblichem Aufwand für alle, die Tickets online verkaufen.

Kein Wunder, dass das Thema gerade in der Veranstaltungsbranche Unruhe auslöst. Doch wer Konferenzen und Fachtagungen organisiert, kann in den meisten Fällen aufatmen. Denn für Konferenz-Tickets gilt das Widerrufsrecht in der Regel schlicht nicht und die üblichen gebührenpflichtigen Stornierungen werden angewendet.


Warum das Widerrufsrecht für die meisten Veranstalter irrelevant ist

Argument 1: B2B-Geschäft kennt kein Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht ist ein Instrument des Verbraucherschutzes. Es gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – also im sogenannten B2C-Bereich.

Wer Tickets an Unternehmen, Behörden oder Selbstständige verkauft, bewegt sich im B2B-Bereich. Dort greift das Widerrufsrecht von vornherein nicht. Für die allermeisten Fach- und Branchenkonferenzen ist das die Realität: Der Käufer ist typischerweise ein Unternehmen, das Mitarbeitende zur Veranstaltung entsendet.

Fazit: Wenn Ihre Tickets primär an Unternehmen gehen, ist das Thema für Sie schlicht nicht relevant.


Argument 2: Freizeitveranstaltungen mit festen Terminen – die gesetzliche Ausnahme

Was aber, wenn auch Privatpersonen Tickets kaufen? Dann könnte das Widerrufsrecht grundsätzlich gelten – theoretisch. Doch auch hier gibt es eine klare gesetzliche Ausnahme.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) nimmt Verträge über „die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen“ vom Widerrufsrecht aus – wenn dabei ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart ist.

In der Praxis: Konferenz-Tickets haben immer ein festes Datum. Sie fallen damit unter diese Ausnahmeregelung. Das Widerrufsrecht greift nicht.

Fazit: Selbst wenn einzelne Privatpersonen Tickets kaufen – der feste Veranstaltungstermin schützt Sie vor dem Widerrufsrecht.


Was das in der Praxis bedeutet

Diese Kombination aus zwei Argumenten macht die neue EU-Regelung für den typischen Konferenzveranstalter weitgehend folgenlos:

  • B2B: Kein Widerrufsrecht, weil kein Verbraucher involviert.
  • B2C mit festem Termin: Kein Widerrufsrecht, weil die gesetzliche Ausnahme greift.

Wichtige Ausnahmen

Werden Leistungen ohne zeitliche Bezug angeboten, zum Beispiel dauerhaft abrufbare Video-on-Demand-Angebote der Vorträge, besteht für Verbraucher an dieser Stelle in der Regel ein Widerrufsrecht. Hier entfällt die Ausnahmeregelung des festen Termins.


Unsere Empfehlung

Wir empfehlen, das Thema dennoch einmal mit dem eigenen Rechtsbeistand durchzusprechen – insbesondere dann, wenn Sie auch Privatpersonen als Zielgruppe haben oder wenn Ihr Ticketverkauf hybride Formate umfasst. Die rechtliche Einschätzung kann je nach Einzelfall variieren. Wir sind keine Juristen, können und dürfen damit keine verbindliche Rechtsberatung leisten.

Die gute Nachricht: Sie gehen in dieses Gespräch mit guten Argumenten, dass kein wesentlicher Handlungsbedarf besteht.


Fazit

Für Konferenz-Tickets sprechen gleich zwei gewichtige Argumente gegen ein Widerrufsrecht: das B2B-Verhältnis und die gesetzliche Ausnahme für Freizeitveranstaltungen mit festen Terminen.

Wer das versteht, kann die aktuelle Diskussion entspannter verfolgen.