Achtung, Betrugsversuch! Oder doch nicht?

Wie Sie sich gegen Betrüger bei Konferenzen schützen

Dabei gibt ein fehlgeschlagener Zahlungsversuch noch lange keinen Anlass zur Sorge. Wohl aber die Tatsache, dass der Inhaber der Kreditkarte statt in Nigeria auf den Philippinen ansässig und gar kein Mitglied des Vereins war. Auf Nachfrage erklärten die Mitglieder der Organisation, dass Ihnen „Mike Smith“, dem die Karte gehörte, angeblich zur Regelung der Zahlung „vorgestellt“ worden sei.

Anmeldung zur Konferenz mit gestohlener oder ungültiger Kreditkarte

Nicht selten passiert es, dass vermeintliche Teilnehmer versuchen, sich mit einer Kreditkarte anzumelden, die gestohlen wurde oder nicht mehr gültig ist.

Das kann für Sie als Veranstalter teuer werden. Bei gestohlenen Kreditkarten müssen Sie jederzeit damit rechnen, dass der rechtmäßige Kartenbesitzer ein Chargeback-Verfahren einleitet und damit die Buchung storniert. Der Betrag wird dann seinem Konto wieder gutgeschrieben. Für Sie entstehen zusätzliche Kosten, denn gewöhnlich trägt der Zahlungsempfänger die Gebühren, die beim Chargeback entstehen.

Zum Problem wird das beispielsweise dann, wenn ein Teilnehmer einige Tage nach der Anmeldung seine Buchung storniert und sich bei Ihnen nach der Möglichkeit erkundigt, die Zahlung einer anderen Kreditkarte zuzuschreiben. Das ungewöhnliche Anliegen wird dann mit einem Verlust der bisher verwendeten Kreditkarte oder einem Wechsel der Bank begründet.
Kontaktieren Sie in solchen Fällen unbedingt Ihre Bank zur Prüfung der Daten, bevor Sie dem Wunsch des Teilnehmers nachkommen. Wurde die ursprünglich eingesetzte Kreditkarte nämlich gestohlen, wird der rechtmäßige Inhaber spätestens beim Blick auf die Abrechnung einen Chargeback durchführen. Gleichzeitig freut sich der Betrüger über die Gutschrift, die bei ihm eingegangen ist.

Betrüger versuchen außerdem häufig, die für alle Teilnehmer geltende Standardprozedur bei der Anmeldung zu umgehen. Auch der nigerianische Verein bat darum, die Teilnahmegebühr mit Kreditkarte zu zahlen, obwohl dies zu dem Zeitpunkt noch nicht möglich war.
Nur weil die Frage nach den Zahlungsmodalitäten im Raum steht, dürfen Sie keinesfalls davon ausgehen, dass das Geld am Ende wirklich bei Ihnen ankommt. Sollten Sie ohnehin bereits an der Glaubwürdigkeit der Personen zweifeln, ist es besser, auf die angebotenen Zahlungsmethoden zu verweisen und deutlich zu machen, dass eine Ausnahme nicht in Frage kommt.

Vorsicht beim Ausstellen von Einladungen

Im Fall unseres Kunden baten die Mitglieder des nigerianischen Vereins um die Ausstellung von Einladungsschreiben.
Teilnehmer aus dem Ausland benötigen je nach Herkunftsland ein Visum, um einreisen und an einer Konferenz teilnehmen zu können. Erreicht Sie die Bitte, eine solche Einladung auszustellen, sollten Sie sich zunächst vergewissern, ob für die Einreise überhaupt ein Visum notwendig ist. Das Auswärtige Amt hat dazu eine Übersicht zur Visumpflicht erstellt.
Das Visum beantragt der Teilnehmer dann selbst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Dort wird unter anderem überprüft, ob der Besucher für die Zeit seines Aufenthalts finanziell abgesichert ist. Ist er selbst nicht in der Lage, für alle anfallenden Kosten (Unterbringung, Versorgung im Krankheitsfall, Ausreise etc.) aufzukommen, kann der Veranstalter mit einer so genannten Verpflichtungserklärung nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz alle anfallenden Kosten übernehmen.
Leider kommt es häufig vor, dass Personen mit der Bitte um eine Einladung gar nicht die Absicht haben, an Ihrer Konferenz teilzunehmen, sondern nur nach einem Weg suchen, nach Deutschland einzureisen.

Zweifel anmelden erlaubt

Da an der Konferenz insgesamt 16 Mitglieder des Vereins – darunter seltsamerweise auch Kinder – teilnehmen wollten, beschloss der Veranstalter, zunächst über die Organisation zu recherchieren.

Wir raten prinzipiell dazu, niemals vorschnell Einladungen und insbesondere Verpflichtungserklärungen auszustellen und den Fall stattdessen genauer zu prüfen.
Pauschal sämtliche Anfragen abzulehnen ist jedoch nicht der richtige Weg, sich vor potentiellen Betrügern zu schützen. Mit einem solchen Vorgehen schließen Sie gleichzeitig alle Personen ohne betrügerische Absichten von der Veranstaltung aus. Wissen, das im Rahmen internationaler Konferenzen vermittelt wird, sollte nicht nur Teilnehmern aus nicht visumpflichtigen Ländern zugänglich sein.

Waren betrügerische Absichten früher noch recht leicht zu erkennen, weil etwa die angegebene Telefonnummer gar nicht existierte oder Mails unbeantwortet blieben, machen es findige Scammer Veranstaltern mittlerweile recht schwer.
Auch bei der Suche nach der nigerianischen Organisation fand sich schnell eine Facebook-Seite mit  mehr als 100 Fans und etlichen Einträgen mit Fotos, was zunächst einige Zweifel zerstreute. Diese kamen aber spätestens bei näherer Betrachtung der Website des Vereins wieder auf, auf der nahezu alle Menüpunkte zu derselben nur aus Fülltext bestehenden Unterseite führten.

Ist ein Verein etabliert, taucht dessen Name an weiteren Stellen im Netz auf. Überprüfen Sie deshalb mit Hilfe entsprechender Tools, ob Backlinks vorhanden sind, das heißt, ob Links von anderen Websites auf die Seite führen.
Externe Links zur nigerianischen Website ließen sich nicht ausfindig machen – ein Indiz dafür, dass die Seite entweder noch sehr neu ist, die Organisation kaum in Erscheinung tritt oder es diese gar nicht gibt. Zumindest sollte man davon ausgehen, dass ein Kulturverein, dessen Website bereits seit mehr als zwei Jahren existiert, in der Zwischenzeit von anderen Organisationen verlinkt wurde.

Um ein eindeutigeres Bild zu bekommen, ging der Veranstalter daraufhin noch einen Schritt weiter und setzte sich unter anderem mit der Deutschen Botschaft in Nigeria in Verbindung. Keine der kontaktierten Stellen kannte aber den fraglichen Verein.

Weil nun immer noch nicht endgültig feststand, ob es sich um eine reale Organisation handelt, bat der Veranstalter um ein Motivationsschreiben, in dem die Interessenten begründen, warum sie an der Konferenz teilnehmen möchten und das als Basis für die Einladungsschreiben genutzt werden sollte. Das Schreiben blieben die Mitglieder des Vereins schuldig.

Stattdessen gingen nach mittlerweile mehreren gescheiterten Versuchen die Teilnahmegebühren auf dem Konto des Veranstalters ein. Da man nun davon ausging, dass es sich nicht um Betrüger handelt, wurden Einladungsschreiben – ohne Verpflichtungserklärung – ausgestellt.
Gibt es Anzeichen dafür, dass eingeladene Personen die Absicht haben, sich ein Visum zu erschleichen, sollten Sie spätestens nach dem Versand der Einladungsschreiben die entsprechende Auslandsvertretung darüber in Kenntnis setzen. Damit sind Sie als Veranstalter auf der sicheren Seite und müssen keine rechtlichen Konsequenzen fürchten. Die Behörde kann somit ausschließen, dass Sie vorsätzlich versuchen, Personen nach Deutschland einzuschleusen.

Die Mitglieder der Organisation erschienen dann tatsächlich bei der Deutschen Botschaft in Lagos. Allerdings fehlten vier Personen – darunter auch die einzigen beiden, die nachweislich als Universitätsdozenten tätig sind. Vermutet wurde, dass es sich dabei um vertrauensbildende Strohmänner handeln könnte, die gar nichts von der Konferenz wissen. Nach der persönlichen Vorstellung der anwesenden Personen teilten die Mitarbeiter der Botschaft zudem die Bedenken des Veranstalters, weshalb die Visa nicht bewilligt wurden.

Die schwierige Suche nach der Wahrheit

Bleibt am Ende noch die Frage, warum das Geld letztlich doch eingetroffen ist. Sollte das nicht die letzten Zweifel beseitigt haben?
Tatsächlich ist die Lage hier sehr unklar.
Möglicherweise existiert der Verein ja wirklich und es liegt nur ein Missverständnis vor. So könnten die Mitglieder vielleicht vermutet haben, dass es sich bei der Konferenz, bei der es unter anderem um Musikpädagogik ging, um eine weniger wissenschaftlich, sondern eher künstlerisch ausgerichtete Veranstaltung handelte. Auch dann ist es sinnvoll, dass die Visa nicht erteilt wurden. Das Geld des Vereins wäre sonst für eine Veranstaltung ausgegeben worden, die nicht den Erwartungen der Mitglieder entsprochen hätte.
Dennoch könnte es auch sein, dass Schlepper involviert sind. Diese verlangen im Vorfeld meist mehrere Tausend Euro von ihren „Kunden“, sodass auch nach Zahlung von Flug- und Teilnahmekosten noch genug Gewinn übrig bliebe.

Nicht zuletzt möchten wir noch auf Folgendes hinweisen: Die Betrugsversuche, die uns bislang begegnet sind, stammten größtenteils aus Afrika. Falsch wäre hier allerdings die Annahme, dass alle Anmeldungen aus Afrika automatisch als Betrugsversuch gewertet werden sollten. Genauso wenig sind Betrüger ausschließlich dort zu finden. Achten Sie als Veranstalter deshalb unabhängig von der Herkunft der Anmeldung auf Anzeichen, die darauf hindeuten, dass jemand mit betrügerischen Absichten am Werk sein könnte.